# Satzung des Vereins

# §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "ACD Deutschland - Leben mit Kreatinmangelsyndrom".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

# §2 Zweck des Vereins

  1. ⁠Patienten-, Familien- und Öffentlichkeitsaufklärung.
  2. ⁠Netzwerke aufbauen und Kontakte knüpfen: zwischen betroffenen Familien, medizinischen Fachpersonen und Forschenden, ebenso wie zu anderen Patientenorganisationen.
  3. ⁠Förderung und Motivation von Forschung für Therapien von Kreatinmangelerkrankungen.

# §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach § 52 AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

# §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand, mindestens 14 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres, erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann nur mit absoluter Mehrheit (50 % plus eine der möglichen Stimmen der zur Versammlung anwesenden Mitglieder) erfolgen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung festgesetzt. Diese ist Bestandteil der Satzung und ergänzt deren Regelungen.

# §5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

# §6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
    • gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Versammlungsleiter/in ist der/die Erste Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein/e Schriftführer/in wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

# §7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

# §8 Digitale Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann digital, etwa per Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden. In diesem Fall gelten alle ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder, die sich digital zugeschaltet haben, als anwesend und stimmberechtigt. Technische Vorkehrungen müssen getroffen werden, um die Teilnahme aller Mitglieder sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sicherzustellen.
  2. Vorstandssitzungen können ebenfalls digital abgehalten werden. Die Beschlüsse der digitalen Vorstandssitzungen sind gültig, sofern alle teilnahmeberechtigten Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die Sitzung gemäß den Bestimmungen der Satzung durchgeführt wurde.
  3. Über die digitale (sowie über nicht digitale) Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die die wesentlichen Inhalte und Beschlüsse festhalten.

# §9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  2. Über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus entscheiden.

# §10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Gesundheitshilfe verwenden muss.

Diese Satzung wurde am 02.12.2024 durch die Gründungsversammlung beschlossen.

Last Updated: 1.3.2025, 23:09:02